S A T Z U N G

des  

MUSIKVEREIN DENKENDORF

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein wurde im Jahre 1974 gegründet und trägt den Namen 
Musikverein Denkendorf
Er hat seinen Sitz in Denkendorf.

 

§ 2   Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, er verfolgt dabei insbesondere folgende Ziele:
    • Der Verein will die Blasmusik im Rahmen des Laienmusizierens pflegen und damit in gemeinnütziger Weise das heimatliche Brauchtum bewahren und fördern. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.
    • Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der Musiker und das musikalische Niveau der Kapelle heben.
    • Um den Bestrebungen zeitgemäßer und jugendpflegerischer Erfordernisse nachzukommen , ist dem Verein die Bläserjugend angeschlossen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Diese aufnehmende Körperschaft wird durch die auflösende Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgewählt und bestimmt.

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder
    Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht oder erlernt. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Dirigent im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung. Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstaltungen Dritter trifft die Geschäftsleitung des Vereins entsprechende Regelungen. Der Tätigkeit eines aktiven Musikers wird die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes gleichgestellt.
  2. Passive Mitglieder
    Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Dies gilt ohne jegliche Alterseinschränkung . Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet . Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt.
  3. Ehrenmitglieder
    Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Pflichten der Mitglieder
    Alle Mitglieder haben die Pflicht , die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

 

 

§ 4   Austritt und Ausschluss

 
 
Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich vor dem 1. Oktober angezeigt werden. Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes:
  • wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt,
  • wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.
  • vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
 
 
 
Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

 

 

§ 5   Organisation und Verwaltung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
      Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
      • dem ersten Vorstand und einem Stellvertreter,
      • dem Schriftführer,
      • dem Kassier und dem nach Abs. (3) vom Gesamtvorstand
      • zu berufenden Dirigenten und seinem Stellvertreter.
    2. dem Ausschuss (Beirat). 
      Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
      • 8 Mitgliedern, plus 2 Jugendvertreter
      • dem Instrumentenwart
      • dem Notenverwalter und
      • dem technischen Betreuer
  3. Der vom Vorstand zu berufende 1. Dirigent ist musikalischer Leiter und für die musikalische Arbeit der Kapelle verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für das Auftreten in der Öffentlichkeit. 1. Dirigent soll möglichst eine abgeschlossene Kapell- oder Musikmeisterausbildung nachweisen können oder an den Dirigentenlehrgängen der Musikverbände teilgenommen haben. Der stellvertretende Dirigent soll möglichst auch an Dirigentenlehrgängen der Musikverbände teilgenommen haben und praktische Erfahrungen als Leiter einer Kapelle aufweisen können.
  4. Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der den betr. Gremien angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes oder, falls dieser verhindert ist, die seines Stellvertreters.
  5. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Generalversammlung für drei Jahre gewählt.
  6. Die Ausschussmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Ausschussmitglieder werden für drei Jahre gewählt.
  7. Der 1. Vorstand und der stellvertretende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Er behält sein Amt, bis sein Nachfolger beim Vereinsregister angemeldet ist. Der 1. Vorstand, oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorstand, führt die rechtsverbindlichen Unterschriften des Vereins und vertritt ihn gegenüber den Mitgliedern wie nach außen. Die besonderen Pflichten und Befugnisse der Aktiven und der Mitglieder des Gesamtvorstandes sind in der Geschäftsordnung des Vereins besonders geregelt.

 

 

§ 6   Mitgliederversammlung (§ 32 BGB )

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden , soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung ) geordnet . Ihr obliegt vor allem
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    • die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    • die Festsetzung des Jahresbeitrages der passiven Mitglieder,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung (Einladung) bezeichnet wird (Tagesordnung).
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
  4. Die Generalversammlung muss bis spätestens 1. April eines jeden Jahres durchgeführt werden; sie muss den Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher schriftlich angezeigt werden.
  5. Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem 1. Vorstand spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  6. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt; ebenso die Mitglieder des Gesamtvorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
  7. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen, wenn es der 1. Vorstand nach Anhörung des Gesamtvorstandes für angemessen erachtet, oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (§ 37 BGB).

 

 

§ 7    Beurkundung der Beschlüsse

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 8    Besondere Bestimmungen

  1. Das Amt eines jeden Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist grundsätzlich ein Ehrenamt. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätige dürfen  Vergütungen sowie Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe geleistet werden. Diese Zahlungen sind auch als Pauschale zulässig. Über die Entrichtung einer jährlich pauschalen Tätigkeitsvergütung für den Vorstand
    ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Über die Rechte und Pflichten des Dirigenten ist mit dem Verein eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  3. Der Verein soll im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durchführen.
  4. Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für ihn regional zuständigen Musikverbandes und verpflichtet sich, mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren an einem Wertungsspiel teilzunehmen.

 

 

§ 9   Änderung der Satzung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag Auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt worden sein.             

 

§ 10   Auflösung des Vereins

 

Die Aufhebung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der  anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Das Vereinsvermögen darf nur einem gemeinnützigen Zweck, der Satzung § 2 entsprechend, verwendet werden. Hierüber hat die auflösende Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

 

§ 11    Inkrafttreten der Satzung  

 
  1. Die Fassung vorstehender Satzung hat die Mitgliederversammlung am 26. März 2000 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
  2. Eine Erweiterung des Paragrafen 8 (Ehrenamtspauschale) wurde auf  der Mitgliederversammlung am 01. November 2009 beschlossen und in die Satzung eingefügt.
  3. Einer Änderung des §3 für passive Mitglieder (Mitgliedschaft ab Geburt/bis dato ab 18. Lebensjahr) wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.03.2011 zugestimmt. §3 wurde entsprechend geändert.
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